Anleitung_4258374_LB2:_
den Bohr-Meisselhammer immer vom Netz
trennen.
Schützen Sie Augen und Mitarbeiter vor
Teilchenflug und absplitternde
Fremdkörper. Schutzhelm tragen!
Trennwände aufstellen!
Arbeitshandschuhe schützen vor
Hautabschürfungen.
Vibrationen können für das Hand-Arm-
System schädlich sein: die Einwirkzeit von
Vibrationen ist so gering wie möglich zu
halten.
Netzkabel immer nach hinten vom Gerät
wegführen.
Bewahren Sie das Gerät so auf, dass es für
Kinder unzugänglich ist.
Beim Arbeiten Gerät immer mit beiden
Händen halten und auf einen sicheren
Stand achten.
Vor der Materialbearbeitung ist darauf zu
achten, dass am Gerät die richtige
Schalterposition, für die durchzuführende
Bearbeitung eingestellt ist. Da ansonsten
eine Körperverletzungsgefahr beim
Anlaufen der Maschine droht.
Bewahren Sie die Sicherheitshinweise gut
auf.
14.10.2011
11:34 Uhr
Seite 37
3. Gerätebeschreibung (Bild 1)
1. Staubschutz
2. Verriegelungshülse
3. Zusatzhandgriff
4. Feststellschraube für Tiefenanschlag
5. Umschalter Bohren/Schlagbohren/
Meißeln
6. Handgriff
7. Rechts-/Linkslauf-Umschalter
8. Festellknopf
9. Drehzahl-Regler
10. Ein-/ Ausschalter
11. Betriebsanzeige
12. Anzeige für Kohlebürstenverschleiß
13. Tiefenanschlag
14. Zusätzliches Schnellspannbohrfutter
15. Staubaufnahme-Vorrichtung
4. Lieferumfang
Nehmen Sie alle Teile aus der Verpackung
und überprüfen Sie diese auf Vollständigkeit.
Bohr-Meisselhammer PBH 1100 A1
Zusatzhandgriff
Tiefenanschlag
Bohrer für Stein (6, 8, 10 mm)
Spitzmeißel - Flachmeißel
zusätzliches Schnellspannbohrfutter
Staubaufnahme-Vorrichtung
Bedienungsanleitung
5. Bestimmungsgemäße
Verwendung
Das Gerät ist bestimmt zum Hammerbohren in
Beton, Gestein und Ziegel und für Meißelar-
beiten unter Verwendung des entsprechenden
Bohrers oder Meißels.
Die Maschine darf nur nach ihrer Bestimmung
verwendet werden. Jede weitere darüber hin-
ausgehende Verwendung ist nicht bestim-
mungsgemäß. Für daraus hervorgerufene
Schäden oder Verletzungen aller Art haftet der
Benutzer/Bediener und nicht der Hersteller.
DE/AT/
CH
37