(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu
vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt
und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu
lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen,
von demjenigen, für den die
Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung
angegebener Messwerte nachvollzogen
werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete
Hilfsmittel bereitzustellen.
Für den Verwender der Messwerte entstehen aus dieser Regelung konkret
folgende Pflichten einer eichrechtkonformen Messwertverwendung:
Der Vertrag zwischen EMSP und Kunden muss unmissverständlich regeln,
dass ausschließlich die Lieferung elektrischer Energie und nicht die
Ladeservice-Dauer Gegenstand des Vertrages ist.
Die Zeitstempel an den Messwerten stammen von einer Uhr in der
Ladesäule, die nicht nach dem Mess- und Eichrecht zertifiziert ist. Sie dürfen
deshalb nicht für eine Tarifierung der Messwerte verwendet werden.
EMSP muss sicherstellen, dass der Vertrieb der
Elektromobilitätsdienstleistung mittels Ladeeinrichtungen erfolgt, die eine
Beobachtung des laufenden Ladevorgangs ermöglichen, sofern es keine
entsprechende lokale Anzeige an der Ladeeinrichtung gibt. Zumindest zu
Beginn und Ende einer Ladesession müssen die Messwerte dem Kunden
eichrechtlich vertrauenswürdig zur Verfügung stehen.
Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakte zum
Zeitpunkt der Rechnungsstellung einschließlich Signatur als Datenfile
in einer Weise zur Verfügung stellen, dass sie mittels der Transparenz-
und Displaysoftware auf Unverfälschtheit geprüft werden können. Die
Zurverfügungstellung kann über eichrechtlich nicht geprüfte Kanäle
erfolgen.
Der EMSP muss dem Kunden die zur Ladeeinrichtung gehörige
Transparenz- und Displaysoftware zur Prüfung der Datenpakete auf
Unverfälschtheit verfügbar machen.
Der EMSP muss beweissicher prüfbar zeigen können, welches
Identifizierungsmittel genutzt wurde, um den zu einem bestimmten
Messwert gehörenden Ladevorgang zu initiieren. Das heißt, er muss für
jeden Geschäftsvorgang und in Rechnung gestellten Messwert beweisen
können, dass er diesen die Personenidentifizierungsdaten zutreffend
zugeordnet hat. Der EMSP hat seine Kunden über diese Pflicht in
angemessener Form zu informieren.
Der EMSP darf nur Werte für Abrechnungszwecke verwenden, die in
33