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ahlmann AZ 210e Handleiding pagina 119

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Zus. Sonderausstattungen, Änderungen 13
Unfallverhütungsvorschrift der gewerblichen Berufsgenossenschaften für Bagger, Lader
Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)
» VBG 40 «
§ 50 - Prüfung
(1) Erdbaumaschinen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederin-
betriebnahme durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
(2) Erdbaumaschinen sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Sie sind
darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwi-
schenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
(3) Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewah-
ren.
S200/S201/Z200
13-3

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