werden jedoch alle Anstrengungen unternommen, um
die Reparatur an einem Ort durchzuführen, der sowohl
für den Kunden als auch für den Bootshersteller am
günstigsten ist. Wenn der Mangel geringfügig ist und
die Nutzung des Bootes nicht beeinträchtigt, kann die
Reparatur während der Überwinterung des Bootes am
Ende der Bootssaison durchgeführt werden.
Wenn ein Mangel am Boot nicht unter die Garantie
fällt, muss der Bootshersteller den Kunden darüber
informieren und ihn fragen, ob er die Behebung des
Mangels wünscht. In diesem Fall kann der Bootsbauer
dem Kunden die Kosten für die Behebung des Mangels
in Rechnung stellen. Der Kunde ist außerdem verpflich-
tet, dem Bootsbauer die Kosten für den Transport des
Bootes und für die Reise seines Personals zu erstatten.
Der Bootshersteller ist auch berechtigt, dem Kunden
die Kosten für die Untersuchung des Fehlers und ande-
re Ausgaben in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde
das Boot offensichtlich unnötigerweise zur Garantiere-
paratur eingereicht hat (z. B. wenn der Fehler vom Kun-
den selbst verursacht wurde und er dies offensichtlich
eingesehen hat).
Der Verbraucher-Kunde hat Anspruch auf Entschä-
digung für den Schaden, den er infolge eines Mangels
des Bootes erleidet. In diesem Fall deckt die Entschädi-
gung direkte Schäden ab, wie z. B. die Telefon- und Rei-
sekosten, die dem Verbraucher-Kunden bei der Klärung
der Angelegenheit entstanden sind.
Indirekte Schäden, die durch Mängel verursacht
werden, werden nicht ersetzt, und die Garantie deckt
keine Neben-, Folge- oder ähnliche Kosten ab, wie z.B.
den Verlust der Nutzung des Bootes oder den Verlust
des Lebens.
Durch die Reparatur oder den Austausch des Bootes
innerhalb der Garantiezeit wird die ursprüngliche Ga-
rantiezeit nicht verlängert.
7. Verhältnis der Garantiebedingungen zu den
Bestimmungen des Verbraucherschutzrechts
Diese Garantiebedingungen lassen das Recht des
Verbraucherkunden gemäß Kapitel 5 des Verbrau-
cherschutzgesetzes, einen Mangel am Boot geltend
zu machen, unberührt. Der Kunde kann sich somit auf
die gesetzliche Mängelhaftung des Händlers oder des
Bootsherstellers oder eines anderen früheren Verkäu-
fers oder Vermittlers berufen, beispielsweise wenn der
Mangel in den Garantiebedingungen von der Garantie
ausgeschlossen ist oder wenn der Mangel nach Ablauf
der Garantiezeit auftritt. In diesen Fällen richtet sich
Terhi – Eignerhandbuch
die Mängelhaftung nach dem Verbraucherschutzrecht.
Die Haftung des Bootsherstellers für Mängel an Teilen
des Bootes, die nach Ablauf der Garantiezeit auftre-
ten oder die nicht von der Garantie abgedeckt sind, ist
jedoch auf den Kunden beschränkt, der das Boot neu
gekauft hat.
8. Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten, die sich aus den Bedingungen der Garan-
tie ergeben, werden in erster Linie durch Verhandlun-
gen zwischen den Parteien beigelegt. Kann die Streitig-
keit nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien
beigelegt werden, so kann der Verbraucher-Kunde den
Streitfall der Verbraucherschlichtungsstelle vorlegen.
Wird die Streitigkeit vor ein Bezirksgericht gebracht,
so werden Streitigkeiten über den mit dem Verbrau-
cher-Kunden geschlossenen Vertrag vom ordentlichen
Bezirksgericht des Wohnsitzes des Verbrauchers-Kun-
den entschieden, es sei denn, der Verbraucher-Kunde
möchte vor dem Bezirksgericht des Wohnsitzes des Be-
klagten Klage erheben. In allen anderen Fällen ist das
Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig.
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