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Terhi Tender Gebruiksaanwijzing pagina 89

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tung berücksichtigt werden. Zu den Mängeln gehören
unter anderem Konstruktions-, Verarbeitungs- und De-
signfehler sowie andere Mängel und Unzulänglichkei-
ten, die die Gebrauchstauglichkeit des Bootes während
der Garantiezeit beeinträchtigen.
Die Garantie deckt keine Mängel ab, die durch Fak-
toren verursacht werden, die außerhalb der Kontrolle
des Bootsherstellers liegen, wie z. B. Wetterschwan-
kungen, normale Abnutzung, Kondensation, unsach-
gemäße oder unzureichende Wartung, unzureichende
Reparatur von Schäden, Nutzung oder Lagerung ent-
gegen den Anweisungen in der Bedienungsanleitung
oder fahrlässige Nutzung, Missbrauch, Korrosion durch
Antifouling-Anstrich und elektrische Leckagen von
außerhalb des Bootes oder vom Motor. Die Garantie
deckt keine ästhetischen Anomalien, Haarrisse, durch
UV-Strahlung verursachte Verfärbungen, Oberflä-
chenrost an Relings oder Knieschonern, Oxidation,
Schimmelbildung oder Vergilbung, Verblassen oder
Schmelzen von Farben aufgrund der Verwendung von
Lösungsmitteln. Die Garantie deckt auch keine Mängel
ab, die dem Händler oder dem Bootshersteller nicht ge-
mäß den vorliegenden Garantiebedingungen gemeldet
wurden.
Der Bootsbauer haftet nicht für einen Mangel,
wenn das Boot unter Bedingungen benutzt wurde, die
über die Konstruktionskategorie oder die Konstrukti-
onsnormen hinausgehen, oder wenn der Bootsbauer
es für wahrscheinlich hält, dass der Mangel auf eine
Ursache seitens des Kunden zurückzuführen ist. Die
Ursache kann z.B. ein Unfall, die Nichtbeachtung der
Gebrauchsanweisung oder eine nicht vorschriftsmäßi-
ge oder nicht übliche Behandlung sein, oder die Nicht-
durchführung der Wartung gemäß den vom Bootsbau-
er herausgegebenen Wartungsanweisungen oder die
nicht ordnungsgemäße Durchführung der Wartung.
Die Haftung des Bootsherstellers erstreckt sich nur
auf Mängel, die bei vorschriftsmäßigem Gebrauch des
Bootes und bei normalem Gebrauch auftreten.
5. Verfahren im Falle von Mängel
Der Kunde muss den Mangel in erster Instanz dem
Bootshändler und in zweiter Instanz dem Bootsher-
steller innerhalb einer angemessenen Frist ab dem
Zeitpunkt, zu dem er den Mangel entdeckt hat oder
hätte entdecken müssen, melden. Der Verbraucher
muss den Mangel innerhalb von zwei (2) Monaten ab
dem Zeitpunkt, an dem er den Mangel entdeckt hat,
melden, andernfalls erlischt die Garantie. Der Kunde
Terhi – Eignerhandbuch
muss angemessene Maßnahmen zur Schadensbegren-
zung ergreifen. Unterlässt er dies, so haftet er für den
Schaden in dem Umfang, in dem das Versäumnis zum
Schaden beigetragen hat. Im Falle eines Mangels hat
sich der Kunde stets so zu verhalten, dass der Schaden
nicht durch seine Handlungen oder Unterlassungen
vergrößert wird (z.B. das mangelhafte Produkt nicht
mehr zu benutzen und für eine unverzügliche Repara-
tur zu sorgen).
Bei der Meldung eines Mangels muss der Kunde
eine Garantiekarte oder einen anderen zuverlässigen
Nachweis über die Gültigkeit der Garantie vorlegen.
Der Bootshersteller und der Händler vereinbaren die
Art und Weise der Behebung des Mangels.
Der Kunde muss dem Händler oder dem Bootsher-
steller die notwendigen Informationen und Bilder des
Mangels, das Datum und die Umstände seines Auftre-
tens, die Garantiekarte und seine eigenen Kontaktda-
ten zur Verfügung stellen.
Der Händler muss dem Bootshersteller einen
schriftlichen Kostenvoranschlag für die Behebung des
Mangels vorlegen. Dem Kostenvoranschlag sind Fotos
des Mangels beizufügen. Der Händler darf mit der Re-
paratur nicht ohne die schriftliche Genehmigung des
Bootsherstellers beginnen.
Für die in das Boot eingebaute Ausrüstung muss der
Händler dem Ausrüster einen schriftlichen Kostenvor-
anschlag für die Reparatur des Mangels vorlegen. Dem
Kostenvoranschlag sind Fotos des Mangels beizufü-
gen. Der Händler darf mit der Reparatur nicht ohne die
schriftliche Genehmigung des Lieferanten beginnen.
Der Bootshersteller muss dem Händler die Kontakt-
daten des Ausrüstungslieferanten mitteilen.
6. Pflichten des Bootsherstellers im Falle
eines Mangels
Wenn ein Mangel am Boot auftritt, hat der Kunde das
Recht zu verlangen, dass der Bootshersteller sich be-
müht, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist
nach Erhalt der Mängelanzeige zu beheben.
Der Bootshersteller hat das Recht, den Mangel zu-
nächst zu beheben, wenn dies unter Berücksichtigung
der Art und des Umfangs des Mangels innerhalb einer
angemessenen Frist und in einer Weise möglich ist,
dass dem Kunden durch die Reparatur keine Kosten
oder erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen, wobei
die beabsichtigte Nutzung des Bootes zu berücksichti-
gen ist. Die Reparatur wird in einer vom Bootsherstel-
ler benannten Reparaturwerkstatt durchgeführt. Es
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