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Prüfungen; Unfallverhütung; Gewährleistung; Entsorgung - Storch 120 Compact Vertaling Van De Originele Handleiding

Inhoudsopgave

Advertenties

Prüfungen
Die Maschine ist nach den „Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler" bei Bedarf, jedoch mindestens alle 12 Monate durch
eine Sachkundingen darauf überprüft werden, ob ein sicherer Betrieb weiterhin gewährleistet ist. Die Ergebnisse der
Prüfung sind schriftlich festzuhalten. Formlose Aufzeichnungen genügen.
Unfallverhütung
Die Maschine ist so ausgerüstet, daß bei sachgemäßer Bedienung Unfälle ausgeschlossen sind. Die Bedienungsperson
ist auf die Verletzungsgefahr durch heiße Maschinenteile und den Hochdruckstrahl hinzuweisen. Die „Richtlinien für
Flüssigkeitsstrahler" sind einzuhalten.
Wartung
Vor jeder Inbetriebnahme Ölstand am Ölschauglas überprüfen. (Waagerechte Position beachten!) Ölstand sollte bei der
Mitte des Ölschauglases sein. Bei hoher Luftfeuchtigkeit und Temperaturschankungen ist Kondenswasserbildung mög-
lich, dann muß das Öl gewechselt werden (graue Farbe). Erster Ölwechsel nach ca. 50 Betriebsstunden. Danach ist
kein Ölwechsel für die Lebensdauer des Gerätes erforderlich. Sollte es nötig sein, bei einer Reparatur, oder weil das Öl
eine graue Farbe hat, das Öl zu wechseln, so ist über einem Behälter die Ölablaßschraube zu öffnen und das Gerät zu
entleeren. Das Öl muss in einem Behälter aufgefangen und anschließend vorschriftsmäßig entsorgt werden. Neues Öl:
0,25 l - Motoröl W 15/40.
Ölleckage
Bei Ölaustritt sofort den nächsten Kundendienst (Händler) aufsuchen. (Umweltschäden, Getriebeschaden)
Gewährleistung
Für unsere Geräte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen von 12 Monaten ab Kaufdatum / Rechnungsdatum des gewerblichen
Endkunden.
Geltendmachung
Bei Vorliegen eines Gewährleistungsfalles bitten wir, dass das komplette Gerät zusammen mit der Rechnung frei an unser Logistik
Center in Berka oder an eine von uns autorisierte Service-Station eingeschickt wird. Zuvor bitten wir Sie, uns unter unserer kostenlosen
STORCH Service-Hotline 08 00. 7 86 72 47 zu kontaktieren.
Gewährleistungsanspruch
Ansprüche bestehen ausschließlich an Werkstoff- oder Fertigungsfehler sowie ausschließlich bei bestimmungsgemäßer Verwendung
des Geräts. Verschleißteile fallen nicht unter die Gewährleistungsansprüche. Sämtliche Ansprüche erlöschen durch den Einbau von Tei-
len fremder Herkunft, bei unsachgemäßer Handhabung und Lagerung sowie bei offensichtlicher Nichtbeachtung der Betriebsanleitung.
Durchführung von Reparaturen
Sämtliche Reparaturen dürfen ausschließlich durch unser Werk oder von STORCH autorisierten Service-Stationen durchgeführt werden.

Entsorgung

Hersteller-Informationen gemäß § 18 Abs. 4 ElektroG: Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthält eine Vielzahl von
Anforderungen an den Umgang mit Elektro- und Elektronikgeräten. Die wichtigsten sind hier zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte bezeichnet. Besitzer von Altgeräten haben diese einer
vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Altgeräte gehören insbesondere nicht in den Hausmüll, sondern in
spezielle Sammel- und Rückgabesysteme.
2. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder
bei den von Herstellern oder Vertreibern im Sinne des ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen unentgeltlich abgeben. Rücknahme-
pflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² für Elektro- und Elektronikgeräte sowie diejenigen Lebensmit-
telgeschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikge-
räte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wenn die
Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m² betragen oder die gesamten Lager- und Versandflä-
chen mindestens 800 m² betragen. Vertreiber haben die Rücknahme grundsätzlich durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumu-
tbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten. Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe eines Altgerätes besteht
bei rücknahmepflichtigen Vertreibern unter anderem dann, wenn ein neues gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen die gleichen Funk-
tionen erfüllt, an einen Endnutzer abgegeben wird.
Wenn ein neues Gerät an einen privaten Haushalt ausgeliefert wird, kann das gleichartige Altgerät auch dort zur unentgeltlichen Abho-
lung übergeben werden; dies gilt bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für Geräte der Kategorien 1, 2
oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, nämlich „Wärmeüberträger", „Bildschirmgeräte" oder „Großgeräte" (letztere mit mindestens einer
äußeren Abmessung über 50 Zentimeter). Zu einer entsprechenden Rückgabe-Absicht werden Endnutzer beim Abschluss eines Kauf-
vertrages befragt. Außerdem besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe bei Sammelstellen der Vertreiber unabhängig vom
Originalanleitung
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